Regulatorik · Abschnitt 4

Energieeffizienz in Rechenzentren

Abschnitt 4 des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) verpflichtet Rechenzentren zur Einhaltung strenger Standards für Energieeffizienz (PUE-Werte) und Abwärmenutzung. Zudem gelten verbindliche Vorgaben für die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien, Zertifizierungen, Energiemanagementsysteme sowie eine gestaffelte Pflicht zur Wiederverwendung von Energie.

  • ≤ 1,2

    PUE für Neubauten ab Juli 2026

  • 100 %

    Ökostrom ab Januar 2027

  • 10–20 %

    Abwärme-Wiederverwendung (gestaffelt)

Gesetzestext · EnEfG, Abschnitt 4

§ 11 Klimaneutrale Rechenzentren

(1) Rechenzentren, die vor dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen oder aufgenommen haben, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie ab dem 1. Juli 2027 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,5 und ab dem 1. Juli 2030 eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,3 im Jahresdurchschnitt dauerhaft erreichen.

(2) Rechenzentren, die ab dem 1. Juli 2026 den Betrieb aufnehmen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass sie eine Energieverbrauchseffektivität von kleiner oder gleich 1,2 erreichen und einen Anteil an wiederverwendeter Energie von mindestens 10 Prozent aufweisen; ab dem 1. Juli 2027 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Juli 2028 mindestens 20 Prozent.

(5) Betreiber von Rechenzentren decken den Stromverbrauch bilanziell ab dem 1. Januar 2024 zu 50 Prozent und ab dem 1. Januar 2027 zu 100 Prozent durch Strom aus erneuerbaren Energien.

§ 12 Energie- und Umweltmanagementsysteme in Rechenzentren

(1) Unbeschadet von § 8 sind Betreiber von Rechenzentren verpflichtet, bis zum 1. Juli 2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten.

(3) Für Rechenzentren mit einer nicht redundanten Nennanschlussleistung ab 1 Megawatt besteht ab dem 1. Januar 2026 die Pflicht zur Validierung oder Zertifizierung des Managementsystems.

§ 13 Informationspflicht; Verordnungsermächtigung

(1) Betreiber von Rechenzentren sind verpflichtet, bis zum Ablauf des 31. März eines jeden Jahres Informationen über ihr Rechenzentrum nach Maßgabe der Anlage 3 für das vorangegangene Kalenderjahr zu veröffentlichen und an den Bund zu übermitteln.

§ 14 Energieeffizienzregister für Rechenzentren

Die Bundesregierung errichtet ein Energieeffizienzregister für Rechenzentren, in dem die nach § 13 Absatz 1 übermittelten Informationen gespeichert und in eine europäische Datenbank über Rechenzentren übertragen werden.

§ 15 Information und Beratung im Kundenverhältnis

Bieten Betreiber von Rechenzentren Dienstleistungen für Dritte (Kunden) an, so sind sie ab dem 1. Januar 2024 verpflichtet, die direkt den Kunden zuzuordnenden Energieverbräuche pro Jahr gegenüber diesen Kunden darzustellen.

Nichtamtliche Wiedergabe ausgewählter Vorschriften des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG), Abschnitt 4, zu Informationszwecken. Maßgeblich ist die amtliche Fassung.